In Deutschland wird Alleinarbeit unter anderem in der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ definiert. Welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen ab.
Schutz von allein arbeitenden Arbeitnehmern
Was ist Alleinarbeit? Definition, Risiken und Schutzmaßnahmen
published on 09/01/2026
Written by Sylvain Parienti - Vertriebsingenieur
Written by Sylvain Parienti - Vertriebsingenieur
Von Alleinarbeit spricht man, wenn eine Person ihre berufliche Tätigkeit allein und außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit nur kurzzeitig oder über einen längeren Zeitraum allein ausgeübt wird.
Alleinarbeit kommt in vielen Branchen vor, beispielsweise im Sicherheitsdienst, in der Industrie, bei Wartungsarbeiten oder im Außendienst. Sie ist nicht grundsätzlich gefährlich oder verboten. Allerdings können besondere Risiken entstehen, wenn im Notfall keine unmittelbare Hilfe verfügbar ist.
Welche Risiken entstehen bei Alleinarbeit?
Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich gefährlich. Allerdings können besondere Risiken entstehen, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit ohne die unmittelbare Unterstützung anderer Personen ausführen. Insbesondere bei Unfällen, medizinischen Notfällen oder Bedrohungssituationen kann es schwieriger sein, rechtzeitig Hilfe zu erhalten.
Anders als bei Tätigkeiten im Team werden kritische Situationen möglicherweise nicht sofort bemerkt. Deshalb ist es wichtig, mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Dazu gehört, die Risiken der Alleinarbeit im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, geeignete Notfallmaßnahmen zu organisieren und Mitarbeitende über das richtige Verhalten im Ernstfall zu unterweisen.
Was sagt das Gesetz über Alleinarbeitende?
In Deutschland sind Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen.
Bei gefährlicher Alleinarbeit gelten zusätzliche Anforderungen. Nach § 8 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 müssen Arbeitgeber über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen treffen.
Dazu können beispielsweise regelmäßige Kontrollgänge, festgelegte Meldeintervalle oder geeignete Personen-Notsignal-Anlagen gehören. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den jeweiligen Risiken und Arbeitsbedingungen ab.
Zudem müssen Beschäftigte über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten im Notfall unterwiesen werden. Entscheidend ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen eine rechtzeitige Hilfeleistung im Ernstfall ermöglichen.
Welche Risiken bestehen für Alleinarbeitende?
Alleinarbeit kann besondere Risiken mit sich bringen, da Beschäftigte im Notfall nicht unmittelbar auf die Unterstützung anderer Personen zurückgreifen können. Bei einem Unfall oder medizinischen Notfall besteht beispielsweise die Gefahr, dass die betroffene Person keinen Alarm mehr auslösen kann oder die Situation erst verspätet bemerkt wird.
Die möglichen Gefährdungen sind vielfältig und sollten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Medizinische Notfälle: Ein Mitarbeitender verliert das Bewusstsein, ohne dass jemand in der Nähe ist, um Hilfe zu leisten.
- Arbeitsunfälle: Ein Techniker stürzt bei Wartungsarbeiten und kann aufgrund seiner Verletzungen keinen Notruf absetzen.
- Überfälle: Eine allein arbeitende Person wird während einer Spät- oder Nachtschicht Opfer eines Übergriffs.
- Aggressives Verhalten: Eine Empfangsmitarbeiterin wird allein mit aggressiven oder bedrohlichen Kunden konfrontiert und benötigt Unterstützung.
Entscheidend ist, dass Unternehmen diese Risiken frühzeitig erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei muss insbesondere sichergestellt werden, dass im Notfall rechtzeitig Hilfe angefordert und geleistet werden kann.
Wer gilt als alleinarbeitend?
Alleinarbeit betrifft nicht nur Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Auch Beschäftigte, die gewöhnliche Aufgaben zeitweise oder dauerhaft außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausführen, gelten als alleinarbeitend.
Arbeitgeber sollten deshalb prüfen, bei welchen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen Alleinarbeit vorkommt und welche besonderen Risiken damit verbunden sind.
Alleinarbeit kann in verschiedenen Branchen und Tätigkeitsbereichen auftreten, beispielsweise:
- Technische Dienste und Wartung: Servicetechniker und Instandhaltungspersonal, die allein an Anlagen oder Gebäuden arbeiten.
- Industrie und Logistik: Beschäftigte, die in abgelegenen Produktionsbereichen oder Lagerhallen tätig sind.
- Soziale Einrichtungen und Pflege: Mitarbeitende, die beispielsweise allein Hausbesuche oder Betreuungseinsätze durchführen.
- Öffentliche Einrichtungen und kommunale Betriebe: Beschäftigte im Außendienst, bei Kontrolltätigkeiten oder in technischen Einrichtungen.
- Einzelhandel: Mitarbeitende, die Geschäfte allein öffnen, schließen oder zeitweise ohne weitere Kollegen arbeiten.
- Sicherheitsdienste: Sicherheitsmitarbeitende, die allein Kontrollgänge oder Nacht- und Revierdienste durchführen.
Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Arbeitssituation. Ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
Wie kann man Alleinarbeitende schützen?
Um Alleinarbeitende wirksam zu schützen, müssen Unternehmen zunächst feststellen, bei welchen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen Alleinarbeit vorkommt. Dabei sollten sowohl regelmäßige als auch gelegentliche Arbeitssituationen berücksichtigt werden.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung werden mögliche Risiken ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Je nach Gefährdung können beispielsweise regelmäßige Kontrollgänge, festgelegte Meldeintervalle oder technische Notrufsysteme sinnvoll sein.
Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial kann der Einsatz einer geeigneten Personen-Notsignal-Anlage (PNA) erforderlich sein. Sie ermöglicht es, im Notfall manuell oder automatisch einen Alarm auszulösen und Hilfe anzufordern.
Wichtig ist außerdem eine zuverlässige Organisation der Hilfeleistung. Dazu gehören klar geregelte Notfallabläufe, festgelegte Zuständigkeiten und die Sicherstellung, dass eingehende Alarme rechtzeitig bearbeitet werden.
Durch die Kombination aus Gefährdungsbeurteilung, geeigneten Schutzmaßnahmen und einer funktionierenden Notfallorganisation können Unternehmen die Sicherheit ihrer allein arbeitenden Beschäftigten verbessern.
Welches Notrufgerät eignet sich für Alleinarbeitende?
Für den Schutz von Alleinarbeitenden stehen unterschiedliche Notrufgeräte und Personen-Notsignal-Geräte (PNG) zur Verfügung. Welche Lösung geeignet ist, hängt von der jeweiligen Tätigkeit, den bestehenden Risiken und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab.
Das Gerät sollte einfach zu bedienen sein, zuverlässig funktionieren und die Beschäftigten bei ihrer Arbeit möglichst wenig einschränken.
Bei einem erhöhten Überfallrisiko kann beispielsweise ein Gerät mit einer diskreten Notruffunktion sinnvoll sein, über die unauffällig Hilfe angefordert werden kann. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko können dagegen automatische Alarmfunktionen wichtig sein, die beispielsweise bei Bewegungslosigkeit oder ungewöhnlichen Lageveränderungen auslösen.
Entscheidend ist, dass das gewählte System den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entspricht und eine zuverlässige Alarmübertragung sowie rechtzeitige Hilfeleistung ermöglicht.